Aktueller Stand zum EU-Gesetzpaket Integration von Nachhaltigkeitsrisken und -faktoren in MiFID II & zum EU-Gesetzespaket Transparenz- und Offenlegungspflichten
Am 24. Mai 2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II-DVO – MiFID II Änderungsverordnung) veröffentlicht. Ziel der Änderung ist eine verpflichtende Abfrage der ESG-Präferenzen in der Anlageberatung und eine entsprechenden Berücksichtigung in der Vermögensverwaltung. Die Änderung soll über einen Verweis auf eine Definition „nachhaltiger Anlagen“ in der Verordnung zu Offenlegungs- und Transparenzpflichten aufgenommen werden.
Zwar liegt die finale Version der MiFID II-DVO-Änderungsverordnung bereits seit dem 4. Januar 2019 vor, kann jedoch erst mit einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt ist jedoch aufgrund des Verweises auf die Offenlegungs- und Transparenz-Verordnung erst möglich, wenn für letztere eine finale Version vorliegt. Die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament zu den Offenlegungs- und Transparenzpflichten wurden im April abgeschlossen und eine Textversion angenommen. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt steht derzeit jedoch noch nicht fest.
Neben den bereits oben erwähnten Gesetzen sollte die ESMA im Auftrag der EU-Kommission Vorschläge (technical advices) zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren in die delegierten Rechtsakten zur MiFID II-Richtlinie erarbeiten.
Nach einer öffentlichen Konsultation (On integrating sustainability risks and factors in MiFID II“ (ESMA35-43-1210)), an der sich auch das FNG beteiligt hat, veröffentlichte die ESMA am 30. April 2019 ihren Final Report, der auch der EU Kommission vorliegt.
Die EU-Kommission muss die Vorschläge der ESMA noch annehmen und die aktualisierten delegierten Rechtsakte erlassen. Nach dem Erlass der Rechtsakte durch die EU-Kommission treten die delegierten Rechtsakte nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, es sei denn, das Europäische Parlament und der Rat widersprechen ihnen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Auf dieser Basis wird die EU-Kommission Vorschläge für Änderungen der delegierten Rechtsakte veröffentlichen.
Derzeit ist unklar, wann die Vorgaben in Kraft treten werden.